Rechtsprechung
   KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16-08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,95886
KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16-08 (https://dejure.org/2008,95886)
KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16-08 (https://dejure.org/2008,95886)
KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 08. Dezember 2008 - KGH.EKD I-0124/P16-08 (https://dejure.org/2008,95886)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,95886) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 36/00

    Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung

    Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
    Rufbereitschaft zählt zwar als solche weder arbeitszeitschutzrechtlich (Schliemann, § 2 ArbZG Rn. 31 = HzA a.a.O., Rn. 83) noch tarifrechtlich zur Arbeitszeit (BAG vom 23. Januar 2001 1 ABR 36/00 - EzA § 75 BPersVG Nr. 1 = NZA 2001, 741), jedoch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen der Mitbestimmung bei der Arbeitszeit zu eben dieser Arbeitszeit.

    Weil der Arbeitnehmer sich während der Rufbereitschaft nicht nur zur Arbeit bereitzuhalten habe, sondern verpflichtet sei und damit rechnen müsse, während der Zeit seiner Rufbereitschaft Einsätze und damit Arbeit zu leisten, hält das Bundesarbeitsgericht zu Recht die Einführung der Rufbereitschaft und die Einteilung zur Rufbereitschaft, also den Rufbereitschaftsplan, für mitbestimmungspflichtig (so zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG: BAG vom 23. Januar 2001 aaO), während das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit i.S. dieser Vorschrift und ihre Anordnung deshalb nicht mitbestimmungspflichtig sei, weil der Begriff der Arbeitszeit in § 75 BPersVG und entsprechenden landesrechtlichen Normen mit dem des Arbeitszeitschutzrechtes und dem in den Tarifregelungen übereinstimme (BVerwG vom 2. September 1988 - 6 P 23/86 - ZfPR 1989, 4; BVerwG vom 26. April 1988 - 6 P 19/86 - EzBAT SR 2a BAT 1 Rufbereitschaft).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
    Die Unterschiede bei der i.d.R. unausweichlichen Bindung an den Ort der Arbeitsstelle und bei der Arbeitsaufnahme führen dazu, dass der Bereitschaftsdienst insgesamt und ohne Rücksicht, wie oft und wie lange der Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen wird, arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit bewertet wird (§ 5 Abs. 3, § 7 ArbZG in der ab. 1 Januar 2004 geltenden Fassung, zuvor EuGH vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 - SIMAP - NZA 2000, 1227 sowie EuGH vom 9. September 2003 - C151/02 - Jaeger - NZA 2003, 1019), während die Rufbereitschaft als solche nicht zur Arbeitszeit zählt, sondern nur die Zeit der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft (vgl. Schliemann, HzA Gruppe 12 Rn. 31 ff.).
  • BAG, 29.06.2000 - 6 AZR 900/98

    Rufbereitschaft - Funktelefon

    Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
    Das schränkt seine Verhaltensmöglichkeiten erheblich gegenüber denen ein, die ihm sonst während seiner Freizeit ohne Anordnung seiner Rufbereitschaft zustehen (BAG vom 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 - AP Nr. 41 zu § 15 BAT).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
    Die Unterschiede bei der i.d.R. unausweichlichen Bindung an den Ort der Arbeitsstelle und bei der Arbeitsaufnahme führen dazu, dass der Bereitschaftsdienst insgesamt und ohne Rücksicht, wie oft und wie lange der Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen wird, arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit bewertet wird (§ 5 Abs. 3, § 7 ArbZG in der ab. 1 Januar 2004 geltenden Fassung, zuvor EuGH vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 - SIMAP - NZA 2000, 1227 sowie EuGH vom 9. September 2003 - C151/02 - Jaeger - NZA 2003, 1019), während die Rufbereitschaft als solche nicht zur Arbeitszeit zählt, sondern nur die Zeit der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft (vgl. Schliemann, HzA Gruppe 12 Rn. 31 ff.).
  • BAG, 12.02.1992 - 4 AZR 314/91

    Anordnung von Bereitschaftsdienst für Krankenpfleger

    Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
    Vergütungsrechtlich darf Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt (vgl. dazu BAG vom 12. Februar 1992 - 4 AZR 314/91 - NZA 1992, 661), während Rufbereitschaft nach § 7 Abs. 4 BAT-KF nur angeordnet werden darf, wenn damit zu rechnen ist, das Arbeit nur in Ausnahmefällen anfällt.
  • BAG, 04.12.1986 - 6 AZR 123/84

    Bereitschaftsdienst: Umfang und Grenzen, Direktionsrecht des Arbeitgebers,

    Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
    In Ausnahmefällen findet die Arbeit während der Rufbereitschaft nur statt, wenn die weit überwiegende Zahl der Rufbereitschaftsschichten verlaufen, ohne dass Arbeit anfällt (vgl. zu SR 2c BAT: BAG vom 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - EzBAT SR 2c BAT Bereitschaftsdienst Nr. 1).
  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06

    Mitbestimmung bei Dienstreisen

    Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
    Er deckt sich entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit den arbeitszeitschutzrechtlichen Begriffen der Arbeitszeit nach § 2 ArbZG (zu diesem Begriff ausführlich Schliemann, § 2 ArbZG Rn. 5 bis 44 = HzA Gruppe 12 Rn. 64 ff.) oder nach Artikel 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder mit dem Begriff "Arbeitszeit" in Vergütungsregelungen (BAG vom 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 10 = AP Nr. 121 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 10.03.1998 - 1 AZR 658/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitsleistung für "Dritte"

    Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
    Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind der Rechtskraft fähig (BAG in ständiger Rechtssprechung, vgl. statt vieler: Urteil vom 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 - EzA § 84 ArbGG 1979 Nr. 2 m.w.N.).
  • BAG, 17.12.1958 - 1 AZR 349/57

    Leistungsklage - Übergang zur Feststellungsklage - Einwilligung des Beklagten -

    Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
    Der im Beschwerderechtszug erstmals gestellte Hauptantrag erweitert den Rechtsstreit gem. § 264 Nr. 2 (früher: § 268 Nr. 2) ZPO um den Streitgegenstand, der im ersten Rechtszug nur Vorfrage zu dem dort letztlich gestellten Antrag war; das ist prozessual zulässig (vgl. BAG vom 17. Dezember 1958 - 1 AZR 349/57 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht); es bedarf für diese Erweiterung auch nicht der Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. BAG vom 5. April 1962 - 5 AZR 486/61 - AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86

    Rufbereitschaft - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit

    Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
    Weil der Arbeitnehmer sich während der Rufbereitschaft nicht nur zur Arbeit bereitzuhalten habe, sondern verpflichtet sei und damit rechnen müsse, während der Zeit seiner Rufbereitschaft Einsätze und damit Arbeit zu leisten, hält das Bundesarbeitsgericht zu Recht die Einführung der Rufbereitschaft und die Einteilung zur Rufbereitschaft, also den Rufbereitschaftsplan, für mitbestimmungspflichtig (so zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG: BAG vom 23. Januar 2001 aaO), während das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit i.S. dieser Vorschrift und ihre Anordnung deshalb nicht mitbestimmungspflichtig sei, weil der Begriff der Arbeitszeit in § 75 BPersVG und entsprechenden landesrechtlichen Normen mit dem des Arbeitszeitschutzrechtes und dem in den Tarifregelungen übereinstimme (BVerwG vom 2. September 1988 - 6 P 23/86 - ZfPR 1989, 4; BVerwG vom 26. April 1988 - 6 P 19/86 - EzBAT SR 2a BAT 1 Rufbereitschaft).
  • BAG, 14.07.1954 - 2 AZR 141/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz

  • BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61

    Unrichtige Streitwertfestsetzung - Statthaftigkeit einer Streitwertrevision -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht